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Rechtliche Hinweise

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – setzt unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung (§ 1a, Satz 5) voraus.

§ 1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im  Zusammenhang  mit  dem Vertragsschluss   werden erst durch unsere schriftliche  Bestätigung verbindlich. Der Verzicht auf  dieses  Schriftformerfordernis  bedarf ebenfalls  der  Schriftform.  Die Schriftform wird stets durch Telefax und E-Mail gewahrt.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie  bereits geliefert“, „wie  gehabt“  oder ähnliche Zusätze  in unseren Angeboten beziehen  sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis.
Solche  Angaben in  Bestellungen  des  Käufers  werden von uns entsprechend verstanden.
c) Unsere Mengenangaben  sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen Tanks  sowie in Silofahrzeugen  gelten Abweichungen von +/-  10 % der vereinbarten Menge als vertragsgemäß.   Solche  Mengenabweichungen  mindern bzw.  erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere  Preise verstehen  sich zuzüglich  Mehrwertsteuer,  insbesondere unter Berücksichtigung  des jeweiligen Lieferortes.  Sie  werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten  festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn der Empfänger ermittelt sie mittels geeichter W aagen und die Ware wurde auf  unsere  Gefahr transportiert; dann sind  dessen  Feststellungen  für  die Preisberechnung maßgeblich.
b) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.
c)  Bei  Überschreitung  der Fälligkeit  können wir  Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten  über dem
Basiszinssatz berechnen.
d) Im Falle  des  Verzuges  berechnen wir Verzugszinsen  in Höhe von 8 Prozentpunkten  über dem
Basiszinssatz und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
e)  Wechsel und  Schecks   werden  nur  erfüllungshalber und  bei entsprechender  Vereinbarung angenommen. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten  Forderungen  aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte  stehen  ihm nur zu, soweit  sie  auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
g) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere  seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine  Kreditwürdigkeit in Frage   stellen,   sind   wir   berechtigt,  die  gesamte   Restschuld  mit Ausnahme der  verjährten Forderungen  fällig  zu  stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen  haben. Wir sind außerdem  berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen  zu verlangen. Ferner können wir weitere Lieferungen,  nicht nur aus  dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen  und   die sofortige  Barzahlung aller Lieferungen verlangen.

§ 3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen  und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart wurde.
b) Bei Lieferungen, die unseren  Betrieb  nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle  so rechtzeitig verlässt,  dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche  Beschränkungen   sowie Streik   und Aussperrung   gehören  –  berechtigen uns,  vom  Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz  wegen Pflichtverletzung  ist in  solchen Fällen  ausgeschlossen.   Dies  gilt  auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
d) Wir  haften  nicht bei  Unmöglichkeit oder  Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit  oder   Verzögerung  auf vom Käufer veranlassten  Umständen, insbesondere darauf  beruhen,  dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit  der europäischen  VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in  der  jeweils gültigen Fassung erfüllt.

§ 4 Versendung und Annahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien
Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
b)  Holt   der  Käufer  die  Ware  an   der  Lieferstelle   ab,  muss   er bzw. sein  Beauftragter  das Fahrzeug  beladen und  die  gesetzlichen  Vorschriften  insbesondere  bzgl. des  Gefahrguttransports beachten.
c) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.
d)  Bei  Lieferungen  in Tankfahrzeugen  und Aufsetztanks  hat der Käufer für  einen einwandfreien technischen  Zustand  seiner  Tanks  oder sonstigen  Lagerbehälter  zu sorgen und den Anschluss  der Abfüllleitungen an sein  Aufnahmesystem  in eigener Verantwortung zu veranlassen  sowie  ggf. den Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
e)  Soweit    unsere    Mitarbeiter  in   den   Fällen    der   vorstehenden  Absätze    b)   bis    d)   beim Abladen bzw.  Abtanken  behilflich sind, handeln  sie auf das alleinige  Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 5 Verpackung
a)  Sofern    wir  in Leihverpackungen  liefern, sind  diese  spätestens  innerhalb von 30 Tagen  nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine   Rechnung und sein Risiko    an   uns   zurückzusenden  oder ggf.   frei   unserem  Fahrzeug  gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
b)  Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht   fristgemäß   nach,  sind   wir berechtigt, für  die  über  30 Tage  hinausgehende  Zeit  ein angemessenes Entgelt zu berechnen und nach  erfolgloser   Fristsetzung   zur  Rückgabe  unter Anrechnung des  vorgenannten Entgelts  den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Auf Verpackungen angebrachte  Kennzeichen  dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens   und  des  Verlustes.  Maßgebend ist  der  Eingangsbefund   in  unserem Betrieb.  Die Verwendung der Leihverpackung  als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.
d) Kesselwaggons   hat der  Käufer in  eigener Verantwortung unverzüglich zu entleeren und an uns oder die angegebene  Anschrift  in ordnungsgemäßem  Zustand  zurückzusenden.  Gerät er mit  der Rücksendung in Verzug, gehen die verzugsbedingten Kosten des Kesselwaggons zu seinen Lasten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den
Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen  geleistet  werden. Bei  laufender Rechnung  gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b)  Solange   der  Käufer seine  Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß  erfüllt,  ist  er  zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung  und ohne Rücktrittserklärung  die Vorbehaltsware  heraus zu verlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB  und erwerben Eigentum  an den Zwischen-  und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware   zu  den  Rechnungswerten   fremder  Waren; der Käufer verwahrt sie  insoweit für uns  treuhänderisch  und unentgeltlich. Das  gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung  i.S.d.  §§  947,  948  BGB  von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt  hiermit die durch Weiterveräußerung  der Vorbehaltsware  entstehenden  Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe  d) anteiliges  Eigentum  haben, so tritt  er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden  Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware  im Rahmen  eines Werk-  oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem  Geschäftsgang  zur Einziehung der   Forderungen aus    einer Weiterverwendung der  Vorbehaltsware   ermächtigt. Werden uns Tatsachen  bekannt, die  auf  eine wesentliche Vermögensverschlechterung  des  Käufers  hinweisen,  so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen  Forderungen  zu geben sowie  die Unterlagen  zur Geltendmachung  der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt  der Wert der uns zustehenden  Sicherungen  die Gesamtforderung  gegen den Käufer um mehr als  50 %, so sind   wir   auf   Verlangen des   Käufers   insoweit  zur  Freigabe  von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Haftung für Sachmängel
a)  Die   geschuldeten    inneren  und   äußeren  Eigenschaften    der Ware bestimmen  sich  nach den vereinbarten Spezifikationen,  mangels  solcher nach unseren  Produktbeschreibungen,  Kennzeichnungen und Spezifikationen,  mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke,  Angaben in Sicherheitsdatenblättern,  Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen  in  Werbemitteln sind  keine Zusicherungen  oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen.   Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH- Verordnung (EG)   Nr.  1907/2006   weder  eine  Vereinbarung einer  entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
b) Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem   Wissen, jedoch ohne Haftung für uns,  und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung   der  gelieferten Ware auf ihre Eignung  für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
c) Für  die Untersuchung  der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. § 377 HGB  mit der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der Ware schriftlich  (§  1a,  Satz  5) anzuzeigen  hat. W ird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich  vor  dem  Abtanken durch Probenahme   nach  den  handelsüblichen   Gepflogenheiten von  der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
d) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie  Ware liefern (Nacherfüllung).   Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
e) Weitere Ansprüche sind  nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
a) Wegen Verletzung  vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,  insbesondere  wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden  bei Vertragsanbahnung  und unerlaubter Handlung haften wir  – auch für unsere leitenden Angestellten  und sonstigen  Erfüllungsgehilfen  – nur in Fällen  des  Vorsatzes  und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.  Im Übrigen ist unsere  Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
b)  Diese  Beschränkungen  gelten  nicht bei schuldhaftem  Verstoß  gegen wesentliche  Vertragspflichten, soweit die Erreichung  des  Vertragszwecks  gefährdet wird,  in  Fällen  unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des  Lebens,  des  Körpers   oder  der  Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit  wir Mängel der Sache arglistig  verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
c) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der  Ware. Davon unberührt bleiben unsere  Haftung  aus  vorsätzlichen  und  grob fahrlässigen  Pflichtverletzungen,  schuldhaft  herbeigeführten Schäden  des  Lebens,  des  Körpers  und der Gesundheit.

§ 9 REACH
Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen  Parlaments  und des  Rates  zur Registrierung,  Bewertung,  Zulassung und Beschränkung chemischer  Stoffe  (REACH-  Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung  der Registrierung  oder des Stoffsicherheitsberichtes  erforderlich macht oder die  eine andere Verpflichtung nach der REACH- Verordnung auslöst, trägt  der Käufer alle nachweisbaren  Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen,  die durch die Bekanntgabe dieser  Verwendung und die Erfüllung  der entsprechenden  Verpflichtungen nach der REACH-  Verordnung durch uns  entstehen.  Sollte  es  aus Gründen  des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich  sein, diese Verwendung  als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.

§  10  Gerichtsstand,  anzuwendendes Recht,  salvatorische Klausel
a) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unsere Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.
b)  Es  gilt das Recht  der Bundesrepublik Deutschland  unter Ausschluss  des UN-Kaufrechts  in der jeweils geltenden Fassung  (Übereinkommen  der Vereinten Nationen über Verträge für  den  internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
c) Sollten  einzelne  der vorstehenden  Klauseln unwirksam  sein oder werden, so sollen an die Stelle  der unwirksamen Bedingungen  solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Stand: 07/2011

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