Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Vertragsgrundlagen
Sofern wir Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
schließen wir Kaufverträge ausschließlich zu den nachfolgenden
Verkaufs- und Lieferbedingungen, die auch ohne erneute Bekanntgabe für
alle zukünftigen Verkäufe und Lieferungen gelten und etwa
entgegenstehende Bedingungen des Käufers aufheben.
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Kaufvertrag kommt mit
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des
Auftrages zustande.
2. Kaufpreis und Fälligkeit
Soweit die Berechnung des Preises
auf der Grundlage des Gewichtes erfolgt, ist das vor Lieferungsabgang
festgestellte Gewicht maßgeblich. Der Kaufpreis erhöht sich jeweils um
die für das Geschäft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben, insbesondere
um die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.
Der Kaufpreis ist netto Kasse zu leisten, es sei denn, es ist
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Ohne besondere
Vereinbarungen beginnen Zahlungsfristen und Zahlungsziele mit dem Datum
unserer Rechnung. Erfolgt die Lieferung früher, fällt der Beginn auf
den Tag der Lieferung. Bei Zahlungsrückständen sind wir berechtigt,
eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Im Rahmen von
Dauerlieferungsverträgen sind wir dann ferner berechtigt, vom Kunden
Vorauszahlungen auf die noch zu erfüllenden Lieferungen zu verlangen.
Als Verzugszins ohne Nachweis sind wir berechtigt, einen Betrag in Höhe
von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt
vorbehalten.
Bei Wechseln oder Schecks gilt erst deren Einlösung als Zahlung.
Aufrechnung mit Forderungen gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn,
daß die Forderung gegen uns rechtskräftig feststeht oder von uns
anerkannt wurde.
3. Lieferung, Liefertermine, Gefahrtragung
Wir sind
berechtigt Teillieferungen vorzunehmen. Minder- bzw. Mehrlieferungen
bis zu 10% gelten als vertragsgemäß.
Der jeweilige Minderpreis bzw. Mehrpreis ist zu berücksichtigen.
Verzögert sich unsere Lieferung, hat der Käufer eine angemessene
Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung. In Fällen, in denen sich unser
Vorlieferant auf höhere Gewalt oder andere Umstände beruft, die ihn
entschädigungslos leistungsfrei machen, sind wir gegenüber unserem
Abnehemer ebenfalls von der Leistung befreit.
Wir sind nicht verpflichtet, unsere Vorlieferanten gerichtlich auf
Erfüllung in Anspruch zu nehmen. Die Leistungsfreiheit tritt für uns
vielmehr ein, wenn der Vorlieferant auf schriftliche Mahnung die
Erfüllung verweigert.
Im Falle der Überschreitung von Lieferfristen durch uns ist der Käufer
jedoch berechtigt, nach Ablauf der von ihm gestzten Nachfrist von
mindestens 2 Wochen im Falle der Nichtbelieferung in dieser Zeit die
Erfüllung abzulehnen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind
ausgeschlossen.
Wir selbst sind im übrigen in folgenden Fällen, die als höhere
Gewalt gelten, ohne weitere Verpflichtung von der Lieferung frei:
bei Streik, Aussperrung, durch die die Einhaltung der Lieferfristen
verzögert wird;
bei Betriebsstörungen aller Art, Störungen in der Vor- und
Betriebsstoffbeschaffung; bei Störungen im Versand/Transport der Ware,
es sei denn, wir, unsere Organe oder solche Erfüllungsgehilfen, denen
wir besondere Leitungsaufgaben übertragen haben, hätten die Störung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht; bei Ausbleiben richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferungen, sowie sonstigen Umständen, die
außerhalb unserer Einflußsphäre liegen.
Weitere Rechte, die sich nach fruchtlosem Verstreichen der zweiwöchigen
Nachfrist für den Käufer ergeben, hat der Käufer in diesen Fällen
nicht. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche jeder Art aus der
Nicht-, nicht vollständigen oder gegebenenfalls verspätet erfolgten
Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, diese sind durch uns, unsere
Organe/Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
worden.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, trägt die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware vom jeweiligen
Versandort bis zum Käufer der Käufer, auch wenn wir die Transportkosten
tragen. Das gleiche gilt für etwaige Gewichtsverluste während des
Versandes.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Auswahl des Versandweges
und der Versandart durch uns.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Regelungen der
Incoterms mit Ausnahme der darin etwa enthaltenen Vereinbarungen über
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schiedsvereinbarungen.
4. Beschaffenheit, Abweichung
Von uns genannte Analysendaten
oder Qualitätsangaben sind unverbindlich. Die Prüfung der Ware,
insbesondere auch auf ihre Eignung für den jeweiligen Verwendungszweck,
obliegt dem Käufer.
Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des Musters
oder der Probe nicht als zugesichert.
Beanstandungen wegen des Liefermaßes, Liefergewichtes und der
Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort schriftlich vom Käufer vorzubringen.
Etwaige sonstige Mängel bzw. das Fehlen etwa zugesicherter
Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Eine Rüge
wegen versteckter Mängel ist ausgeschlossen, wenn ein Zeitraum von 6
Wochen nach Anlieferung am Bestimmungsort verstrichen ist.
Als versteckte Mängel gelten nur solche, die nicht durch
Inaugenscheinnahme der Ware und/oder chemische und/oder
Reinheitsuntersuchung festgestellt werden können.
Im Falle einer Falschlieferung ist der Käufer ebenfalls zur
unverzüglichen Rüge verpflichtet.
Der Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von 8
Tagen wegen der Rüge eine eigene Untersuchung der Ware vorzunehemen.
Erhalten wir diese Gelegenheit nicht, entfallen etwaige
Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dasselbe gilt, wenn die
gelieferte Ware durch den Käufer und/oder seine Abnehmer oder
Erfüllungsgehilfen be- oder verarbeitet wird, bevor uns Gelegenheit
gegeben wurde, die Ware zu untersuchen.
5. Gewährleistung, Haftung
Liegt ein Mangel vor, der nach
Vorstehendem Gewährleistunbgsrechte zur Folge hat, beschränken sich die
Gewährleistungsrechte nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder
Minderung. Geraten wir mit unserer Verpflichtung, das Wahlrecht
auszuüben, in Verzug, ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene
Frist zu setzen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, hat er das Recht,
nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen.
Weitergehende Gewährleistungsrechte sowie Schadensersatzansprüche sind
ausgeschlossen.
Für den Fall, daß von uns eine bestimmte Eigenschaft schriftlich bei
Vertragsschluß zugesichert worden ist, gilt Folgendes: Liegt ein
Gewährleistungsmangel vor, den der Käufer entsprechend den vorstehenden
Regelungen rechtzeitig gerügt hat, führt die nach unserer Wahl
vorzunehmende, kostenlose Beseitigung des Fehlers oder kostenfreie
Ersatzlieferung zum Ausschluß weitergehender, insbesondere
Schadensersatzansprüche, es sei denn, daß die
Fehlerbeseitigung/Ersatzlieferung für den Käufer objektiv unzumutbar
ist.
Im letzteren Fall ist der Käufer berechtigt, die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen. Ein etwaiger
Schadensersatzanspruch ist auf den unmittelbaren Schaden an der Ware
beschränkt. Mängel-Folgeschäden werden in keinem Fall ersetzt.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche einschließlich solcher, die wegen
des Fehlens behaupteter zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht
werden, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach
Ablieferung der Ware am Bestimmungsort geltend zu machen.
Soweit aufgrund gesetzlicher Regelungen die Produkthaftpflicht
ausgeschlossen werden kann, gilt dies als vereinbart. In dem Rahmen, in
dem ein Ausschluß nicht möglich ist, beschränkt sich unsere Haftung auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder der leitenden
Angestellten. Dies gilt auch, soweit wir lediglich als Agent oder
vergleichbar im fremden Namen tätig sind.
In allen Fällen der gesetzlichen, von der Rechtssprechung entwickelten
Produkthaftpflicht, beschränkt sich ein hieraus gegen uns
herzuleitender Anspruch der Höhe nach maximal auf den durch uns dem
Käufer nachzuweisenden Produkthaftpflichtversicherungsbetrag.
Generell gilt als vereinbart, daß für jede Art der vertraglichen
und/oder gesetzlichen Haftung Ersatzansprüche ausgeschlossen sind, es
sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, daß die von uns gelieferten
Produkte frei von Schutzrechten einschließlich des Patentrechtes
Dritter sind.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf solange von dem Käufer
nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder zu veräußern.
Pfändungen in unser Eigentum sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Eine Verarbeitung erfolgt für uns mit der Maßgabe, daß wir zur
Sicherung unserer Forderungen an dem Verarbeitungserzeugnis Miteigentum
im Verhältnis des Kaufpreises der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert
des Verarbeitungserzeugnisses erwerben.
Der Käufer tritt zur Sicherung unserer Forderungen alle, auch künftige
Forderungen gegen Dritte aus der Veräußerung der in unserem Eigentum
oder Miteigentum stehenden Ware in voller Höhe bzw. in Höhe des unserem
Miteigentum entsprechenden Teils an uns ab; er bleibt jedoch zur
Einziehung dieser Forderungen befugt, solange er seine Verpflichtungen
uns gegenüber erfüllt. Wir sind berechtigt, die Forderungsabtretung den
Schuldnern des Käufers anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch
bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer hat Anspruch auf Freigabe der gewährten Sicherungen, wenn
und soweit der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Forderungen um
mehr als 20% übersteigt, wobei wir bestimmen können, welche Sicherungen
zuerst freigegeben werden sollen.
Läßt das Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet,
den Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht zu,
können wir vom Käufer die Bestellung anderer, gleichwertiger
Sicherheiten verlangen.
Der Käufer ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur
Sicherung unserer Forderungen notwendig und rechtlich zulässig sind und
uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Ansprüche geltend
machen, die den Bestand unserer Sicherheiten gefährden.
7. Vermögensverschlechterung
Bei Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers oder Kenntniserlangung von
ungünstigen Vermögensverhältnissen nach Vertragsabschluß sind wir nach
unserer Wahl berechtigt, zusätzliche Sicherheit zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort für
unsere Lieferverpflichtung ist das Werk bzw. das Lager, von dem wir
ausliefern. Erfüllungsort für alle weiteren Leistungen beider
Vertragspartner, sowie der Gerichtsstand ist Nürnberg; wir können
jedoch auch am Sitz des Käufers klagen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen Gestzes
über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen und den
internationalen Kauf beweglicher Sachen.
Soweit in Fällen des Überseegeschäfts auf die Incoterms oder
vergleichbare Bedingungen anderer Art in Konossemeneten und/oder
sonstigen Dokumenten Bezug genommen wird, haben unsere
Lieferbedingungen den Vorrang. Dies gilt auch bezüglich des
Gerichtsstandes und des anwendbaren Rechts.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen.
Ungültige Bestimmungen werden durch rechtswirksame andere Bestimmungen
ersetzt, die den ungültigen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis
möglichst nahekommen.
Rechtswirksamkeit
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die HEMA GmbH & Co. KG
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die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
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